Bundesrat beschließt BVDV-Verordnung
Bei der Bekämpfung des Bovinen Virusdiarrhoe-Virus (BVDV) in der Rinderhaltung setzen Bund und Länder in Zukunft auf stringentere Maßnahmen. Mit der BVDV-Verordnung, für die der Bundesrat am vergangenen Freitag in einer zwischen Ländern und Bund abgestimmten Neufassung grünes Licht gab, wird ab dem 1. Januar 2011 eine allgemeine Untersuchungspflicht auf BVDV eingeführt. Diese gilt für alle Rinder, die nicht älter als sechs Monate sind, und für Tiere, die aus einem bestehenden Bestand verbracht werden sollen. Kälber, die nach Inkrafttreten der Neuregelung ge boren worden sind, und die von Rindern stammen, die tragend in den Bestand eingestallt wurden, sind unverzüglich auf BVDV zu untersuchen. Auch Rinder, bei denen klinische Anzeichen darauf schließen lassen, dass sie an der Muscosal Disease erkrankt sind, müssen schnellstmöglich getestet werden. Wurde bei einem Rind eine BVDV-Infektion festgestellt, hat der Besitzer das betroffene Tier spätestens 60 Tage nach der ersten Untersuchung nochmals auf die Erkrankung testen zu lassen. Ein persistent BVDV-infiziertes Rind ist unverzüglich zu töten; abweichend davon darf es auch direkt zur Schlachtung verbracht werden. Das Muttertier sowie etwaige Nachkommen des infizierten Rindes sind dann ebenfalls unmittelbar auf BVDV zu untersuchen, sofern ein solcher Test bei ihnen noch nicht durchgeführt wurde. Die zuständigen Behörden können von der Untersuchungspflicht absehen, wenn alle Rinder eines Bestandes ausschließlich in Stallhaltung gemästet und anschließend ohne Umwege zur Schlachtung abgegeben werden. Sie können andererseits auch für verendete Rinder und Totgeburten eine Untersuchung auf BVDV anordnen, wenn dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung geboten erscheint. (AgE)


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